Für Pauschalreisen
Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Pflichten einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme des Reiseveranstalters zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
Bezahlung
Mit der Reiseanmeldung wird eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises, jedoch maximal 300,- €, gegen Aushändigung des Sicherungsscheins gem. § 651 k fällig. Die Restzahlung wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt fällig.
Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
Leistungs- und Vertragsänderung
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung dieser Kosten auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliern:
Stornobedingungen:
Bis vier Wochen vor Reisebeginn 5% des Reisepreises
Bis drei Wochen vor Reisebeginn 25% des Reisepreises
Bis zwei Wochen vor Reisebeginn 45% des Reisepreises
Bis eine Woche vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
Bis drei Tage vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises
Für gebuchte Eintrittskarten (z. B. Opern-, Theater- und Musicalkarten) ist der volle Kartenpreis zu bezahlen!
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken sowie eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist besonders verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat. Es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß ihres Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Mietomnibusverkehr (AGB Mietomnibus)
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Busunternehmers sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. (2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrags durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrags ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung des Auftrags maßgebend. §1 Abs. 3 und §3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
Die vereinbarte Leistung umfaßt nicht:
a) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurückläßt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks bei Be- und Entladen,
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmers möglich. Sie bedürfen der Schriftform, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preis und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluß vereinbarte Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung überlicherweise anfallenden Nebenkosten (z.B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten und Ver-pflegung für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
(3) Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt.
(5) Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Preiserhöhungen
Liegen vier Monate zwischen Vertragsschluss und Beförderungsleistung, kann das Busunternehmen Preiserhöhungen bis ... (max. 10 %) des vereinbarten Mietpreises verlangen, wen erst nach Vertragsschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (z.B. Kraftstoffkosten) eintritt, die bei Vertragsschluss nicht einkalkuliert werden konnte.
Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demcah zulässige Preiserhöhung hat das Busunternehmen dem Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen.
Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhung mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der Besteller entschädigusnlos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) R ü c k t r i t t vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Das Busunternehmen kann ausgehend vom vereinbarten Mietpreis Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt:
5% (max. 10%)
ab 29. bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt:
10 % (max. 30%)-
ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt:
25 % (max. 50%)-
ab 5 Tage vor Rücktritt:
50 % (max. 60%)-
Das Besteller kann jederzeit nachweisen, dass ein Schaden des Busunternehmers überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsnaspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistunsgänderungen des Busunternehmens zurück zu führen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
(2) K ü n d i g u n g nach Fahrtantritt
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er -unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, den Besteller auf dessen Ver-langen hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rück-beförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die not-wendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Bus-unternehmen nicht zu vertreten hat.
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringen-den Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
(1) R ü c k t r i t t vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außer-gewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung un-möglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwen-dungen ersetzt verlangen.
(2) K ü n d i g u n g nach Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände (z.B. Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie vom ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen) oder durch den Besteller oder einen Fahrtgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach Antritt der Fahrt,- beruhend auf höherer Gewalt oder auf einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art -, ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder deliktischen Schadenersatzansprüchen, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben §4) beschränkt. Die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3, bei Sachschäden jedoch nicht weniger als 1.000 € .
.
(2) § 23 PbefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,- € übersteigt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
(4) Für Schäden insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste- soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren - haftet das Busunternehmen nicht.
(5) Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit. a-e umschriebenen Sachverhalte beruhen, stellt der Besteller das Busunternehmen und alle von ihm in der Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen frei.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und -nach vorheriger Absprache sonstige Sachen werden mit befördert.
(2) Für Schäden jeglicher Art, die durch vom Besteller oder seine Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen, entweder die Mitfahrgäste erheblich beeinträchtigt, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist.
Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
Der Besteller haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachten Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, es sei denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(3) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzfristig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(4) Für Schäden jeglicher Art, die durch den Besteller oder seine Fahrgäste verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
(5) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen , kann das Busunternehmen nur an seinem Sitz verklagt werden.
Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §688 ff. ZPO ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
Für Klagen des Busunternehmens gegen den Besteller ist der (Wohn-)sitz des Bestellers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Busunternehmens maßgebend.
Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
(2) Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr, hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
§ 14 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, das gilt nicht, wenn etwas vereinbart wurde.
Ausführendes Busunternehmen ist:
Omnibus-Wydra e.K.
Siemensstraße 2
67346 Speyer
Tel.: 06232 / 95 98 3
Fax: 06232 / 93 37 1
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